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In den Bereichen Lebensmittel, Tiergesundheit, Tierschutz und tierische Nebenprodukte sind für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 Gebühren nach den Vorgaben der Artikel 79 bis 84 dieser Verordnung zu erheben. Die Umsetzung dieser Regelungen für die vorgenannten Bereiche erfolgt in Thüringen durch die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (ThürVwKostOMASGFF) in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage, Teil C.
Die Verwaltungskostenordnung wurde aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) und des § 10 Abs. 1a des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes (ThürLMÜbG) erlassen. Die Verordnung, mit der die Anpassung der ThürVwKostOMASGFF an die Verordnung (EU) 2017/625 umgesetzt wurde, finden Sie mit Begründung hier.
Soweit im Teil C der Anlage zur ThürVwKostOMASGFF eine Gebühr „nach Zeitaufwand“ bestimmt ist, ergibt sich deren Höhe aus der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage, Nummer 1.4.1. Gemäß den Anmerkungen Teil II zu Nr. 5.1.2 des Teils C der Anlage zur ThürVwKostOMASGFF werden die Kosten der im Bereich Lebensmittel stichprobenweise durchgeführten Rückstandsuntersuchung jährlich neu berechnet und bekannt gegeben. Diese Bekanntmachung finden Sie hier.
Die Identität ergibt sich aus dem jeweiligen Gebührenbescheid (siehe § 12 Abs. 1 Satz 3 ThürVwKostG). Zuständig für die Erhebung der hier in Rede stehenden Gebühren sind in der Regel die Landkreise und kreisfreien Städte (jeweils die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter). Zum Teil ist das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Sitz in Bad Langensalza für die Erhebung zuständig.
Im Fall der Erhebung von Pflichtgebühren nach Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a oder Artikel 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Gebühren gemäß Artikel 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 mit einer der dort genannten Berechnungsmethoden oder einer Kombination dieser Methoden festzusetzen.
Für die Methode zur Festsetzung anderer Gebühren im Sinne von Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 wird auf das Thüringer Verwaltungskostengesetz, insbesondere §§ 8 bis 10 und 21, sowie ergänzend auf die Thüringer Verwaltungsgebührenbemessungsverordnung verwiesen.
Für welche Kosten eine Gebühr fällig ist, ergibt sich für die Pflichtgebühren nach Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a und Artikel 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 aus Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625. Für andere Gebühren im Sinne von Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 ergibt sich dies aus den vergleichbaren Bestimmungen in § 21 Abs. 4 Satz 4 bis 6 ThürVwKostG und den ergänzenden Bestimmungen der Thüringer Verwaltungsgebührenbemessungsverordnung.
Rechtsverbindlich sind ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen verkündeten Rechtstexte.