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Einfuhrerlaubnisse

Für die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte sowie von Tierseuchenerregern zu Forschungs-, Diagnose- oder Untersuchungszwecken ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Der Versand dieser Materialien darf erst nach Vorliegen einer gültigen Genehmigung erfolgen.

 
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Anträge Einfuhrerlaubnis und Tierimpfstoffe aus Drittstaaten

Das Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF) ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Einfuhr von:

  • nicht infektiösen tierischen Nebenprodukten (TNP) bspw. zu Forschungs- und Diagnosezwecken nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 142/2011 aus Drittstaaten und

  • von Tierseuchenerregern oder infizierten tierischen Materialien gemäß § 4 Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung (TierSeuchErEinfV) aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.

Die oben genannten Proben, Erreger oder Produkte dürfen erst bei Vorliegen einer gültigen Ausnahmegenehmigung für die Einfuhr versendet werden.

 
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Die Antragstellung und die Entscheidung über eine Genehmigung haben vor der Einfuhr zu erfolgen. Die Einfuhr ist nur mit gültigen Genehmigungsbescheid möglich. Bei Fragen ist zu empfehlen, frühzeitig auf die zuständigen Behörden zuzugehen.

Bei der Antragsstellung muss ersichtlich sein, ob diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder als natürliche Person für eine juristische Person „im Auftrag“ gestellt wird. Dies ist im Unterschriftsfeld entsprechend kenntlich zu machen. Es ergeht hierbei der rechtliche Hinweis, dass der Antragsteller bzw. die im Auftrag handelnde Person Gebührenschuldner ist. Falls eine abweichende Anschrift im Gebührenbescheid berücksichtigt werden soll, geben Sie diese bitte entsprechend an. Es wird darauf hingewiesen, dass eine eigenständige Weiterleitung an die zuständige Rechnungsstelle zu erfolgen hat.

 
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Möglichkeiten zur Verringerung bürokratischer Hürden und der Bearbeitungszeit

 
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Tierimpfstoffe

Tierimpfstoffe aus Drittstaaten können nur im Einzelfall eingeführt und verwendet werden. Für die Einfuhr ist ein Antrag auf Einfuhrerlaubnis gemäß § 38 der Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) beim TMSGAF zu stellen.

Bitte füllen Sie den entsprechenden Antrag vollständig aus und senden ihn unterschrieben vom Antragsteller per E-Mail, Fax oder per Post an:

Tierseuchen@tmsgaf.thueringen.de
Telefax: 0361 573811850

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie
Postfach 900 354
99106 Erfurt

 
 
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Verbringung von Tierischen Nebenprodukten in andere Mitgliedstaaten

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Verbringung von Tierischen Nebenprodukten in andere Mitgliedstaaten

Genehmigung nach Artikel 48 der Verordnung (EG) 1069/2009

Wenn bestimmte tierische Nebenprodukte in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht werden sollen, ist eine vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde im Bestimmungsmitgliedsstaat erforderlich.

Betroffenes Material:

  • Material der Kategorie 1 (gemäß Art.8 der Verordnung (EG) 1069/2009)

  • Material der Kategorie 2 (gemäß Art.9 der Verordnung (EG) 1069/2009)

  • Fleisch- und Knochenmehl (jede Kategorie)

  • aus Material der Kategorie 1 oder 2 gewonnenes tierisches Fett

Artikel 48 der Verordnung (EG) 1069/2009 beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für die innergemeinschaftliche Verbringung. Für den Erhalt der Genehmigung ist vorab ein Antrag bei der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedsstaates in der Amtssprache dieses Mitgliedsstaates zu stellen. Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ist über die Genehmigung zu informieren. Die Genehmigung gilt jeweils für eine bestimmte Materialmenge, einen bestimmten Zeitraum und die Verbringung zu einem bestimmten Betrieb. Soll oben benanntes Material aus einem anderen Mitgliedstaat nach Thüringen verbracht werden, ist ein schriftlicher Antrag durch den Empfängerbetrieb (oder einem von diesem beauftragten Händler) beim

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Abteilung 2, Dezernat 25
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza

zu stellen. Dies kann formlos per Mail unter folgender Adresse erfolgen: tierseuchen@tlv.thueringen.de

Folgende Angaben werden mindestens benötigt:

  • Anschrift des Empfängerbetriebes in Thüringen,

  • Angaben zur Art und der zu verbringenden Menge (in Tonnen),

  • Eine jeweils aktuelle Liste zu den Herkunftsbetrieben im anderen Mitgliedsstaat, mit Angaben zum Namen, zur Anschrift und zur Registriernummer.

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungsdauer für einen Antrag bei ca. 3 Wochen liegt.  

Zusätzlich muss jede Sendung der genannten Materialien in das TRACES NT-System eingegeben und vor der Versendung vom Versender oder dem Händler/Transporteur unter der Nutzung eines Standardformulars gemäß Anhang XVI Kapitel 1 Abschnitt 10 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Die Zustimmung dieser Behörde muss vor der Versendung vorliegen.