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Das Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF) ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Einfuhr von:
nicht infektiösen tierischen Nebenprodukten (TNP) bspw. zu Forschungs- und Diagnosezwecken nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 142/2011 aus Drittstaaten und
von Tierseuchenerregern oder infizierten tierischen Materialien gemäß § 4 Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung (TierSeuchErEinfV) aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.
Die oben genannten Proben, Erreger oder Produkte dürfen erst bei Vorliegen einer gültigen Ausnahmegenehmigung für die Einfuhr versendet werden.
Die Antragstellung und die Entscheidung über eine Genehmigung haben vor der Einfuhr zu erfolgen. Die Einfuhr ist nur mit gültigen Genehmigungsbescheid möglich. Bei Fragen ist zu empfehlen, frühzeitig auf die zuständigen Behörden zuzugehen.
Bei der Antragsstellung muss ersichtlich sein, ob diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder als natürliche Person für eine juristische Person „im Auftrag“ gestellt wird. Dies ist im Unterschriftsfeld entsprechend kenntlich zu machen. Es ergeht hierbei der rechtliche Hinweis, dass der Antragsteller bzw. die im Auftrag handelnde Person Gebührenschuldner ist. Falls eine abweichende Anschrift im Gebührenbescheid berücksichtigt werden soll, geben Sie diese bitte entsprechend an. Es wird darauf hingewiesen, dass eine eigenständige Weiterleitung an die zuständige Rechnungsstelle zu erfolgen hat.
Das Stellen eines formlosen Antrages im Fall der Beantragung auf Einfuhr/Verbringung von Tierseuchenerregern oder/und die Einfuhr von TNP kann zu höheren Kosten für das Verwaltungshandeln führen. Ein formloser Antrag ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch fehlen oftmals Informationen, die für die Entscheidung über eine mögliche Einfuhr oder Verbringung innerhalb der Union benötigt werden. Daher ist es hilfreich, wenn Sie unser Antragsformular verwenden. Werden uns alle erforderlichen Unterlagen mit der Antragstellung vorgelegt und der entsprechende Antrag ist vollständig ausgefüllt, können wir i. d. R. unmittelbar über den Antrag auf Einfuhr entscheiden.
Im Rahmen der Beantragung zur Einfuhr ist es möglich, die Genehmigung für die Einfuhr von TNP für sechs Monate und die Genehmigung für die Einfuhr/das Verbringen von Tierseuchenerregern für 12 Monate zu erhalten. Voraussetzung ist die Kenntnis darüber, welche Materialien/Tierseuchenerreger in diesem Zeitraum eingeführt werden sollen. Sofern sich im Nachgang der Genehmigungserteilung zeigt, dass zusätzliche Tierseuchenerreger oder TNP-Materialien aufgenommen werden müssen, kann dies mit einem Änderungsbescheid erfolgen, der in der Regel deutlich günstiger ist.
Die Einfuhr kann nur über eine gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchst b) und gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2017/625 gelistete Grenzkontrollstellen erfolgen. Es ist möglich, eine Genehmigung für verschiedene Tierseuchenerreger oder TNP-Materialein zu erhalten, die über verschiedene Eingangsorte nach Deutschland verbracht werden.
Es ist häufig festzustellen, dass die Erlaubnis nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern die konkreten Erreger, mit denen gearbeitet werden soll, nicht umfasst. Bitte prüfen Sie vor der Beantragung einer Erlaubnis, mit welchen Erregern in Ihren Laboren mittelfristig gearbeitet werden soll und passen Sie die Arbeitserlaubnis dazu bereits frühzeitig und gesammelt an. Die Angabe der Subspezies einzelner Erreger ist hier in der Regel nicht erforderlich. Weiterhin ist es hilfreich, wenn Sie im Zuge der Planung einer Einfuhr und vor der Beantragung einer Einfuhrgenehmigung beim TMASGFF prüfen, ob der betreffende Erreger in Ihrer Erlaubnis nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern enthalten ist.
Tierimpfstoffe aus Drittstaaten können nur im Einzelfall eingeführt und verwendet werden. Für die Einfuhr ist ein Antrag auf Einfuhrerlaubnis gemäß § 38 der Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) beim TMSGAF zu stellen.
Bitte füllen Sie den entsprechenden Antrag vollständig aus und senden ihn unterschrieben vom Antragsteller per E-Mail, Fax oder per Post an:
Tierseuchen@tmsgaf.thueringen.de
Telefax: 0361 573811850
Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie
Postfach 900 354
99106 Erfurt
Genehmigung nach Artikel 48 der Verordnung (EG) 1069/2009
Wenn bestimmte tierische Nebenprodukte in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht werden sollen, ist eine vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde im Bestimmungsmitgliedsstaat erforderlich.
Betroffenes Material:
Material der Kategorie 1 (gemäß Art.8 der Verordnung (EG) 1069/2009)
Material der Kategorie 2 (gemäß Art.9 der Verordnung (EG) 1069/2009)
Fleisch- und Knochenmehl (jede Kategorie)
aus Material der Kategorie 1 oder 2 gewonnenes tierisches Fett
Artikel 48 der Verordnung (EG) 1069/2009 beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für die innergemeinschaftliche Verbringung. Für den Erhalt der Genehmigung ist vorab ein Antrag bei der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedsstaates in der Amtssprache dieses Mitgliedsstaates zu stellen. Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ist über die Genehmigung zu informieren. Die Genehmigung gilt jeweils für eine bestimmte Materialmenge, einen bestimmten Zeitraum und die Verbringung zu einem bestimmten Betrieb. Soll oben benanntes Material aus einem anderen Mitgliedstaat nach Thüringen verbracht werden, ist ein schriftlicher Antrag durch den Empfängerbetrieb (oder einem von diesem beauftragten Händler) beim
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Abteilung 2, Dezernat 25
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
zu stellen. Dies kann formlos per Mail unter folgender Adresse erfolgen: tierseuchen@tlv.thueringen.de
Folgende Angaben werden mindestens benötigt:
Anschrift des Empfängerbetriebes in Thüringen,
Angaben zur Art und der zu verbringenden Menge (in Tonnen),
Eine jeweils aktuelle Liste zu den Herkunftsbetrieben im anderen Mitgliedsstaat, mit Angaben zum Namen, zur Anschrift und zur Registriernummer.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungsdauer für einen Antrag bei ca. 3 Wochen liegt.
Zusätzlich muss jede Sendung der genannten Materialien in das TRACES NT-System eingegeben und vor der Versendung vom Versender oder dem Händler/Transporteur unter der Nutzung eines Standardformulars gemäß Anhang XVI Kapitel 1 Abschnitt 10 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Die Zustimmung dieser Behörde muss vor der Versendung vorliegen.