Inhaltselement überspringen 

Blauzungenkrankheit (BT)

 
Inhaltselement überspringen 
Inhaltselement überspringen 
Inhaltselement überspringen 

Die Blauzungenkrankheit (BT) ist eine virale Infektionskrankheit, die insbesondere für Schafe und Rinder gefährlich ist. Der krankheitsauslösende Erreger ist das Blauzungenvirus (engl. "Bluetongue virus", kurz BTV). Das Virus wird durch Stechmücken, sogenannte Gnitzen, übertragen und tritt daher besonders saisongebunden vom späten Frühling bis in den Herbst auf. Auch Ziegen und Wildwiederkäuer sind für die Blauzungenkrankheit empfänglich. Für den Menschen ist die Krankheit ungefährlich.

Der Erreger ist ein Orbivirus aus der Familie Reoviridae, von dem bisher 24 klassische BT-Serotypen bekannt sind. Zwischen diesen Serotypen besteht keine Kreuzimmunität. Das bedeutet, dass die Immunität gegenüber einem Serotyp (z.B. durch Impfung oder eine vorangegangene überstandene Infektion), nicht zu einer Immunität gegenüber anderen Serotypen führt.

Daher sind sowohl Impfungen sowie relevante Verbringungsregelungen immer auf den jeweils einzelnen Serotyp auszurichten.

Innerhalb der Europäischen Union zirkulieren aktuell verschiedene Serotypen (BTV-3, BTV-4, BTV-5, BTV-8 und BTV-12).

Die Krankheit ist in allen EU-Mitgliedsstaaten meldepflichtig

Rekategorisierung durch die Europäische Kommission ► NEU Kategorie D+E

Die Blauzungenkrankheit ist bis zum 31. Oktober 2026 eine Seuche der Kategorie C. Durch die Europäische Kommission erfolgt eine Rekategorisierung dieser Tierkrankheit, sodass die Blauzungenkrankheit ab dem 1. November 2026 als eine Seuche der Kategorie D und E eingestuft wird.

Bei Seuchen der Kategorie D sind Maßnahmen notwendig, um eine Ausbreitung im Zusammenhang mit dem Eingang (Import) in die EU und beim Verbringen zwischen Mitgliedsstaaten zu verhindern. Daraus resultiert, dass auch weiterhin Verbringungsregelungen durch die Europäische Kommission festgelegt werden, die zu beachten sind.

Die Europäische Kommission passt derzeit die entsprechenden Verordnungen an.

Die Informationen auf dieser Seite werden entsprechend aktualisiert, sobald die angepassten EU-Regelungen bekannt sind.

Es ist zu beachten, dass die bisherigen Verbringungsvoraussetzungen bis zur Anpassung des EU-Tiergesundheitsrechts in Bezug auf die Blauzungenkrankheit weiterhin zu erfüllen sind.

 

 
 
Inhaltselement überspringen 

Ausbreitung der Krankheit

Informationen zum aktuellen BTV-Tiergesundheitsstatus in Thüringen

Thüringen hat seit dem 10. August 2024 den Status „frei von BTV“ verloren.

Der Serotyp 3 der Blauzungenkrankheit (BTV-3), hatte sich zuvor bereits seit Oktober 2023 innerhalb Europas, von Nordwesten kommend, in Richtung Thüringen ausgebreitet. In Bezug auf BTV-3 gilt derzeit die gesamte Bundesrepublik Deutschland als nicht freies Gebiet.

Aufgrund dieser Ausbreitung von BTV-3 verfügt aktuell kein Bundesland mehr über den Status "seuchenfrei" hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit. Zum jeweils aktuellen Stand informiert regelmäßig das Friedrich-Loeffler-Institut.

Zusätzlich wurde die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) bei Rindern im Landkreis Meißen/Sachsen (Dezember 2025), im Odenwaldkreis/Hessen (April 2026) und im Landkreis Fulda/Hessen (Juni 2026) festgestellt. Um die Ausbruchsbestände sind Handelsrestriktionszonen mit einem Mindestradius von 150 km festgelegt. Durch die Ausdehnung dieser Zonen ist nunmehr das gesamte Gebiet des Freistaates Thüringen als eine BTV-8 Handelsrestriktionszone einzustufen.

Halter empfänglicher Tierarten sind von Verbringungsbeschränkungen betroffen, sofern diese ihre Tiere in BTV-8 freie Zonen und Mitgliedsstaaten verbringen wollen (siehe Aktuelle Verbringungsregelungen zu BTV-8). Innerhalb der BTV-8 Handelsrestriktionszone bestehen keine Verbringungsbeschränkungen in Bezug auf BTV-8, sofern die zu verbringenden Tiere klinisch gesund sind.

 
Inhaltselement überspringen 

Informationen für Tierhalter

Symptome der Blauzungenkrankheit sind unter anderem Fieber, Apathie, Nasenausfluss, Durchblutungsstörungen, Lippen- und Zungenödeme mit Blaufärbung der Zunge, Schädigungen der Maulschleimhaut und im Bereich der Nase, Schwellungen und Verkrustungen der Naseneingänge, was das Atmen erschwert, sowie Entzündungen der Klauen, die mit Lahmheit einhergehen. Beim Rind ist das Leitsymptom ein starker Milchrückgang.

Sofern Sie diese Symptome bei Ihren Tieren feststellen, informieren Sie bitte umgehend die/den bestandsbehandelnde/n Tierärztin/Tierarzt und das zuständige Veterinäramt.

In Thüringen ist eine Impfung gegen die Blauzungenkrankheit (BTV-3 und BTV-8) möglich, Informationen hierzu finden Sie unter Schutzmaßnahmen.

Bei Fragen zur Blauzungenkrankheit steht Ihnen Ihr zuständiges Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zur Verfügung.

 
Inhaltselement überspringen 

Begriffsbestimmungen

 
Inhaltselement überspringen 

Regelungen zum Verbringen von Tieren

Inhaltselement überspringen 

Zum Schutz vor der Verbreitung der verschiedenen Serotypen des BTV gelten spezifische Verbringungsregelungen. Ziel der Regelungen zum Verbringen von Tieren ist die Verhinderung der Weiterverbreitung des BTV innerhalb Europas sowie die Verhinderung der Weiterverbreitung der verschiedenen Serotypen des BTV innerhalb bereits betroffener Mitgliedstaaten.

Deutschland ist nicht BTV-frei und verfügt derzeit nicht über ein Tilgungsprogramm.

Überblick

  • Werden Tiere aus Thüringen in andere EU-Mitgliedstaaten verbracht, sind zusätzliche Anforderungen einzuhalten, insbesondere muss der andere Mitgliedstaat die Tiere akzeptieren (Genehmigung). Dies gilt für BTV-freie und -nicht freie Mitgliedstaaten.

  • Da zwischen den verschiedenen Serotypen keine Kreuzimmunität besteht und das Auftreten einzelner Serotypen regional begrenzt erfolgt, bestehen ggf. unterschiedliche Anforderungen an die Verbringungen empfänglicher Tiere je BTV Serotyp.

  • Verbringungsregelungen bestehen für Verbringungen empfänglicher, gehaltener Tiere und Zuchtmaterial.

  • Die Einhaltung der BTV-Verbringungsregelungen ist für alle Tierhalter empfänglicher Tiere verpflichtend.

  • Innerhalb Europas besteht ein besonderer Schutzstatus für Regionen, die entweder anerkannt frei von BTV sind oder in denen ein anerkanntes BTV-Tilgungsprogramm durchgeführt wird. Dies gilt auch für den Transport durch diese Regionen.

  • Für die Verbringung empfänglicher Tiere unmittelbar zur Schlachtung sind zum Teil Vereinfachungen vorgesehen.

BTV-3

Da der Tiergesundheitsstaus in Bezug auf BTV-3 innerhalb Deutschlands einheitlich ist, bestehen keine zusätzlichen Anforderungen an die Verbringungen empfänglicher Tiere innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sofern die Tiere klinisch gesund sind.

Verbringungen von Zucht- und Nutztieren und Tieren zur unmittelbaren Schlachtung sind daher derzeit ohne besondere BTV-3 relevante Tiergesundheitsanforderungen innerhalb Deutschlands möglich. Auch die Verbringung von Zuchtmaterial (Samen, Embryonen und Eizellen) ist ohne besondere Tiergesundheitsanforderungen möglich.

Für das Verbringen empfänglicher Tiere aus Deutschland heraus, in Gebiete, die frei von BTV sind oder in denen ein Tilgungsprogramm für BTV gilt (aktuell Teile Spaniens), sind besondere Voraussetzungen zu beachten. Zu beachten sind insbesondere die Bedingungen der einzelnen Mitgliedstaaten für die Verbringung aus nicht BTV freien Gebieten. Diese Bedingungen finden Sie hier: https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en#movements

Sind keine individuellen Bedingungen gestellt, sind die Anforderungen aus den "BTV-Verbringungsregelungen im Detail" unter III einzuhalten.

 

 
Inhaltselement überspringen 

Aktuelle Verbringungsregelungen zu BTV-8

 
Inhaltselement überspringen 

Die BTV-Verbringungsregelungen im Detail

Inhaltselement überspringen 
Inhaltselement überspringen 

Die Verbringungsregelungen für BTV empfängliche Tierarten sind grundsätzlich in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 geregelt. Sollen die Tiere aus oder in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, sind zudem die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 sowie die Vorgaben des jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaates zu beachten.

Der Unternehmer hat grundsätzlich seine Pflichten in Bezug auf die allgemeinen Anforderungen an Verbringungen sowie Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung zu beachten. Diese sind in den Artikeln 124-126 der Verordnung (EU) 2016/429 wiedergegeben und gelten immer. Weitere Informationen hierzu finden Sie in Anlage 02 unter Downloads.

Die Anforderungen an die jeweiligen Serotypen (aktuell BTV-3 und BTV-8 in Thüringen) bestehen auf Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689.

 
 
 
 
Inhaltselement überspringen 
Inhaltselement überspringen 

Schutzmaßnahmen

Die im Folgenden dargestellten Schutzmaßnahmen sind von Bedeutung für die Sicherheit Ihrer Bestände und zum Teil Voraussetzung für die Genehmigung des Verbringens, sofern Thüringen den Status „frei von BTV“ verliert.

 
Inhaltselement überspringen 

Impfung

Die StIKo Vet empfiehlt zur Eindämmung der Blauzungenkrankheit eine Impfung gegen den entsprechenden Serotyp vor der Gnitzen-Saison.

Zurzeit stehen 3 zugelassene Impfstoffe gegen Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3 zur Verfügung.

  • Bultavo 3 der Firma Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH

  • Bluevac-3 der Firma CZ Vaccines S.A.U.

  • Syvazul BTV 3 der Firma Laboratorios Syva S.A.

Alle drei sind in Besitz einer Zulassung „unter außergewöhnlichen Umständen“, da die Angaben zum Ende des Immunitätszeitraums noch fehlen. Diese Studien sind noch nicht abgeschlossen. Somit führt eine Impfung mit einem dieser Impfstoffe nicht zu Verbringungserleichterungen.

Auch gegen Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyp 8 sind Impfstoffe zugelassen.

Um Todesfälle und Erkrankungen zu vermeiden, empfiehlt die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin (StiKo-Vet), mindestens in den BTV-8 betroffenen Gebieten Rinder und Schafe sowohl gegen BTV-8 als auch gegen BTV-3 zu impfen.

Für die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit können Tierhalter von Rindern, Schafen und Ziegen für die 1. bis 10. Impfung je Betrieb und Jahr eine Beihilfe in Höhe von 5,00 Euro beantragen. Für jede weitere Impfung erhalten Tierhalter 2,00 Euro. Seit dem 1. März 2026 wird die Beihilfe zu Impfungen gegen BTV3 und BTV8 für alle Impfungen von Rindern, Schafen und Ziegen gegen einen der beiden für Thüringen relevanten Serotypen der Blauzungenkrankheit gewährt. Beschränkung auf die Gebiete mit Handelsrestriktionen und die Begrenzung der Impfungen je Bestand auf das Doppelte der gemeldeten Tiere entfällt.

Weitere Informationen bezüglich der Blauzungenkrankheit und der Beihilfeleistungen der Thüringer Tierseuchenkasse finden Sie unter folgenden Links:

https://www.thtsk.de/index.php/tiergesundheitsdienst/rindergesundheit/aktuelles-fachbeitraege/165-kurzinfo-blauzungenkrankheit

https://www.thtsk.de/index.php/beihilfen-leistungen/beihilfen/beihilfe-allgemein

Die Impfung ist zwingend zu dokumentieren, da sich die durch die Impfung entstehenden Antikörper labordiagnostisch NICHT von durch eine Feldvirusinfektion hervorgerufene Antikörper unterscheiden lassen. Wird die Impfung nicht dokumentiert, würde bei einer Untersuchung Ihrer Tiere auf BTV mit einem positiven Antikörper-Ergebnis der Verdacht des Ausbruches einer BTV-Infektion bestehen. 

 
Inhaltselement überspringen 

Schutz vor Vektoren

Der Schutz vor Vektoren (hier Gnitzen) ist sowohl im Betrieb als auch auf dem Transport von besonderer Bedeutung. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als vektorgeschützter Betrieb ergeben sich aus Art. 44 i. V. m. Anhang V Teil II Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689. Der Status kann dem Betrieb nur gewährt werden, wenn:

  • er an den Ein- und Ausgängen mit geeigneten physischen Barrieren ausgestattet ist;

  • die Öffnungen mit Gittern mit geeigneter Maschenweite gegen Vektoren abgeschirmt sind, die regelmäßig mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisungen des Herstellers zu imprägnieren sind;

  • im vektorgeschützten Betrieb und in seiner Umgebung eine Vektorenüberwachung und -bekämpfung stattfindet;

  • Maßnahmen getroffen werden, um Brutstätten für Vektoren in der Nachbarschaft des vektorgeschützten Betriebs zu begrenzen oder zu beseitigen, und

  • Standardverfahren einschließlich der Beschreibung von Notfall- und Alarmsystemen für die Abläufe im vektorgeschützten Betrieb und für den Transport der Tiere zum Verladeort vorhanden sind.

Die Umsetzung dieser Bedingungen ist sehr schwierig, insbesondere die Einrichtung wirksamer physischer Barrieren in den Ställen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen muss vor Anerkennung als „vektorgeschützter Betrieb“ durch die zuständige Veterinärbehörde geprüft werden.

 
 
 
Inhaltselement überspringen 
Inhaltselement überspringen 

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EU) 2016/429 („Tiergesundheitsrecht“ der EU) – Grundlegende Bestimmungen für die Tierseuchenbekämpfung

  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 – Kategorisierung der Seuchen: BTV = Kategorie C

  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 – Regelungen zu verschiedenen Seuchen, darunter BTV, z.B. Status „frei von BTV“; besonders wichtig sind die Art. 37 ff. und Anhang V (ab S. 87 der Verordnung), Teil II dort Kapitel 2 – SEUCHENSPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN bei BTV – (ab S. 91 der Verordnung) dort sind unter anderem die Voraussetzungen für das Verbringen in oder durch freie Gebiete dargestellt. Der Anhang V Teil 2 Kapitel 2 ist dem Informationsblatt als Anlage 1 beigefügt.

  • Verordnung (EU) 2020/688 - Tiergesundheitsanforderungen an das Verbringen innerhalb der Union

  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 – Verbringen von Zuchtmaterial innerhalb der Union

  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 – Nennung aller Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von BTV“ oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm; achten Sie darauf, die aktuelle Fassung zu verwenden.

  • Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

  • Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

  • Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV)